Artikel
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
Private Chats, berufliche Folgen: Wann Messenger-Nachrichten zum Datenschutzfall werden
22.09.2026
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
Scheinrechnung bezahlt – und dann? Warum Betrugserlöse zur Compliance-Frage werden
15.09.2026
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Baustelle, Werkvertrag, Sozialabgaben: Wann aus Organisation ein Strafverfahren wird
08.09.2026
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Treuhandgeld ist kein Betriebsmittel
01.09.2026
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
Falsche Xing-Nachricht im Bewerbungsprozess: DSGVO-Schadensersatz ist auch bei einem Versehen möglich
17.08.2026
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
Wenn Produktqualität zur Strafsache wird: BGH hebt Freisprüche im Maskenvertrieb auf
27.07.2026
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
Offene Forderung an die SCHUFA gemeldet: Datenschutzrisiko für Unternehmen und Inkasso
Bad Segeberg. Wer offene Forderungen eintreibt, arbeitet häufig mit standardisierten Mahnläufen, Inkassodienstleistern und Auskunfteien. Für Unternehmen kann das praktisch sein: Eine Einmeldung bei der SCHUFA oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei erhöht den Druck auf säumige Schuldner und soll Zahlungsrisiken für den Markt sichtbar machen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 375/24) jedoch deutlich gemacht: Die Übermittlung personenbezogener Daten über behauptete offene Forderungen ist datenschutzrechtlich kein bloßer Routinevorgang.
In dem Verfahren nahm ein Betroffener ein Inkassounternehmen nach Meldungen offener Forderungen an die SCHUFA auf Widerruf der Meldungen und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Der BGH befasste sich dabei mit der Zulässigkeit der Datenübermittlung, mit einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung und mit dem immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Die E
15.07.2026
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
KI-Verordnung: Warum Unternehmen jetzt ihre KI-Nutzung prüfen müssen
Künstliche Intelligenz ist in vielen Unternehmen längst angekommen. Texte werden mit Chatbots erstellt, Bewerbungen vorsortiert, Kundendaten analysiert, Prozesse automatisiert und interne Entscheidungen vorbereitet. Oft geschieht das schneller, als Geschäftsführung, Datenschutz oder Rechtsabteilung es vollständig überblicken.
Mit der europäischen KI-Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1689, ändert sich dieser Umgang schrittweise. Einige Pflichten gelten bereits. Eine besonders wichtige Anwendungsstufe folgt zum 2. August 2026. Dann greifen weitere zentrale Vorgaben der Verordnung. Für Unternehmen bedeutet das: KI ist nicht mehr nur ein Technik- oder Innovationsthema, sondern ein Compliance-Thema.
Wer KI-Systeme einsetzt, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Tools im Unternehmen genutzt werden, welche Risiken entstehen und welche Pflichten daraus folgen. (Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz; Europäische Kommission, Informationen zum
06.07.2026